Praxiswegweiser
KIG (Kieferorthopädische Indikationsgruppen)
Seit dem 1.1.2002 werden die Kriterien für eine Kostenübernahme von kieferorthopädischen Behandlungen durch die gesetzlichen Krankenkassen anhand der Einordnung in "kieferorthopädische Indikationsgruppen" (KIG - Richtlinien) geregelt.
Die Behandlungsbedürftigkeit wird nach dem klinischen Befund in fünf Grade eingeteilt.
- Für den Behandlungsbedarf Grad 1 und 2 werden die Kosten von den Kassen nicht übernommen. Selbstverständlich sind auch diese Behandlungen medizinisch wünschenswert, müssen vom Versicherten aber selbst bezahlt werden. Auf Wunsch erstelle ich einen Kostenvoranschlag, dessen Einhaltung ich zusichere.
- Für Behandlungsbedarf Grad 3 bis 5 übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für solche Leistungen die "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sind.
Im Allgemeinen lässt sich der Grad des Behandlungsbedarfs bei der klinischen Untersuchung ermitteln.
D - Sagittale Stufe KIG 3 bei Frontzahnstufe über 6 mm |
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O - Vertikale Stufe KIG 3 bei offenem Biss über 2 mm |
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E - Kontaktpunktabweichung KIG 3 bei Kontaktpunktab- weichung über 3 mm |
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E - Kontaktpunktabweichung Beseitigung von Lücken grund- sätzlich keine Kassenleistung |
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P Platzmangel KIG 3 bei Platzmangel von mehr als 3 mm |
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Das Schema zur Einstufung des kieferothopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG) finden Sie in dieser Tabelle. |